Beschreibung |
Anschlagdatum |
|
01.03.2021 - 15.03.2021 |
Auswertungen zur gestern stattgefundenen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2021 mit Gegenüberstellung zur Wahl im Jahre 2015.
Gegenüberstellung Bürgermeisterwahl 2021 bzw. 2015
Gegenüberstellung Gemeinderatswahl 2021 bzw. 2015
Gegenüberstellung Mandatsverteilung 2021 bzw. 2015
|
|
- |
ARGE NATURSCHUTZ - Abbrennen von BodenvegetationGemäß § 4 der Tierartenschutzverordnung des Kärntner Naturschutzrechtes ist das Abbrennen der Bodenvegetation und der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenütztem Gelände und Hängen sowie Hecken im gesamten Landesgebiet in der Zeit vom
15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres verboten!
Dazu darf von der ARGE- Naturschutz, folgendes hinzugefügt werden :
Das an vielen Orten übliche Abbrennen der Bodendecke von meist ungenutzten Restflächen, wie Böschungen, Hecken oder auch Feldrainen im Frühjahr nach der Schneeschmelze soll das Aufkommen von Gehölzen verhindern bzw. die oft aufwendige Mäharbeit in Hanglagen ersetzen.
Diese Flächen sind meist für eine intensive Nutzung nicht geeignet, stellen aber für Pflanzen und Tiere wichtige ökologische Nischen und Rückzugsgebiete dar. Diese Kleinstlebensräume sind meist noch intakte Ökosysteme und dadurch in unserer heute oft so eintönigen Kulturlandschaft ausgesprochen wichtige Landschaftselemente.
In der trockenen Vegetation überwintern zahlreiche Insektenarten, daneben eine Reihe von geschützten Tieren , wie Amphibien, Reptilien und Igel. Mit dem Abbrennen der Bodendecke werden diese Tiere vernichtet. Davon betroffen sind in erster Linie überwinternde Käfer, Spinnen, Asseln, Regenwürmer, sowie Larven verschiedenster Insektenarten sowie die gesamte Mikrofauna (mikroskopisch kleine Lebewesen) . Gerade diese Tiere sind aber eine wichtige Nahrungsgrundlage für Kleinsäuger und Vögel.
Durch das Abbrennen werden wertvolle im Humus gebundene Nährstoffe zu Asche mineralisiert und eine nachhaltige, an Bodenleben reiche Humusschicht kann sich nicht oder nur schwer entwickeln. Außerdem wird auch die Luft mit unnötigen Schadstoffen belastet.
Deshalb muss das Abbrennen von Böschungen heute aus Sicht des Tierartenschutzes als unzeitgemäße Maßnahme abgelehnt werden.
(textliche Wiedergabe - Schreiben Arge /Naturschutz v.12.2.2003 )
|
|
- |
Gemäß § 35 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21 (2) und (3) ist der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages für die Gemeinde in der Höhe von 5 v.H. des Pachtzinses auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke (jagdlich nutzbare Flächen) aufzuteilen.
In Entsprechung dieser Bestimmungen ist hiezu fristgerecht (innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Jagdjahres) eine Abrechnung und ein Verzeichnis, der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Beträge, durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen.
Im Wege der Kundmachung ist auch mitzuteilen, dass Beschwerden gegen die Abrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Kundmachung gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind. Die Beschwerden sind vom Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
Rechtskräftig festgestellte Anteile am Pachtzins sind den Berechtigten auszuzahlen.
Die Grundstückseigentümer (jagdlich nutzbarer Flächen) werden daher in diesem Zusammenhang dringend gebeten, jegliche Veränderungen am Rechtsverhältnis / Grundeigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen (Abt. Umweltschutz - Abfallwirtschaft - Land- und Forstwirtschaft) rechtzeitig bekanntzugeben.
|
|
- |
Zur Leistung jährlicher Tierseuchenfondsbeiträge sind die Besitzer nachstehender, in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Bundesland Kärnten gehaltener Tiere verpflichtet:
- a) Einhufer (Equiden), mit einem Alter über 6 Monaten
- b) Einhufer (Equiden) bis 6 Monate
- c) Rinder, älter als sechs Monate
- d) Rinder bis sechs Monate
- e) Schweine, über 20 kg Lebendgewicht
- f) Schafe und Ziegen, mit einem Alter über sechs Monate
- g) Neuweltkamele
Für die Beitragspflicht sind maßgebend
a) der Bestand an Tieren nach Abs. 1 litera a bis g, der bei der letzten Viehzählung vor der jährlichen Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge im landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb festgestellt worden ist. Da die Viehzählung bereits 1999 erfolgte, wird vom Tierseuchenfonds Kärnten aus den Daten der Statistik Austria jährlich der Rinderbestand sowie der Bestand an Einhufern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Neuweltkamelen mit Erhebungsstichtag an die Gemeinde übermittelt;
b) der tatsächliche Bestand an Tieren nach Absatz 1 litera a bis g, wenn sich der angegebene Tierbestand aus den Daten der Statistik Austria bis zu dessen Bekanntgabe an die beitragspflichtigen Tierbesitzer um mehr als 10 % verändert hat.
Gemäß erwähnter Bestimmungen des Tierseuchenfondsgesetzes hat der Bürgermeister die Beitragsschuld der beitragspflichtigen Tierbesitzer zu berechnen und in die Beitragsliste einzusetzen. Erwähnte Beitragsliste ist sodann durch 4 Wochen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Beifügen kundzumachen, dass jeder in der Beitragsliste Eingetragene innerhalb der vierwöchentlichen Auflagefrist beim Gemeindeamt durch Einspruch die bescheidmäßige Festsetzung begehren kann.
Gemäß § 6 (5) des zitierten Gesetzes hat der Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v.H. der Beitragssumme die eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge an den Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten abzuliefern.
Weitere Rechtsbestimmungen:
Der Tierseuchenfonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Er führt den Namen "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten" (im Nachstehenden Fonds genannt) und hat seinen Sitz in Klagenfurt.
Der Fonds ist bestimmt:
- zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl.Nr. 177, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 379/1996, keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt;
- zur Übernahme der Kosten für Vorbeugung, Heilung und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten , sowie der Kosten für Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten, soweit diese Kosten nicht auf Grund des Tierseuchengesetzes oder anderer Gesetze vom Bund zu tragen sind;
- zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstanden sind, wenn der Besitzer durch den Tierverlust in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist;
- zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst)
|
|
- |
Gemäß dem Tierzuchtgesetz, K-TZG, Landesgesetzblatt 1/2009 in der geltenden Fassung, hat die Gemeinde auf ihre Kosten männliche Zuchttiere zur öffentlichen Zuchtverwendung in ausreichender Zahl zu beschaffen.
Nachstehend werden Standorte heimischer Halter von Zuchttieren bekanntgegeben:
ZUCHTSTIER
- Kohlweg Stefan, Kirchenweg 9, 9560 St. Nikolai
- Tschinder Stefan, Albern 1, 9560 Albern
Die Beschaffung bzw. Nachschaffung gekörter Stiere erfolgt im Wege der Viehzuchtgenossenschaft Feldkirchen.
ZUCHTWIDDER
- Hecher Alexander, vlg. Sernig, Maltschach 3, 9560 Maltschach
- Treffner Marius, Schwarze Straße 30, 9560 Höfling
|
|
- |
Das Kärntner Heizungsanlagengesetz wurde am 26. Juni 1998 im Kärntner Landtag beschlossen und regelt das Inverkehrbringen, die Zulassung und den Betrieb von Heizungsanlagen. Mit dem neuen Gesetz sollen die Reinhaltung der Luft und die Einsparung von Energie bei Feuerstätten verbessert werden.
Wesentlich sind die neuen Bestimmungen über die Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen (bis 400 KW). Die gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich betreffen den Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Schadstoffe), Mindestwirkungsgrade bei Feuerstätten, das Vorhandensein einer schriftlich - technischen Dokumentation und des Typenschildes.
Der § 7 K- HeizG normiert, dass der Betreiber der Feuerstätte die technische Dokumentation aufzubewahren und diese, auf Verlangen des Rauchfangkehrers bzw. der Behörde, vorzulegen hat.
Der § 15 regelt die wiederkehrende messtechnische Überprüfung von Heizungsanlagen und verlangt die Aufbewahrung des ordnungsgemäßen Messberichtes sowie die Pflicht des Rauchfangkehrers das Vorhandensein des Messberichtes zu überprüfen.
Gemäß § 16 ist der Rauchfangkehrer verpflichtet, im Zuge der alle 3 Jahre durchzuführenden Sichtprüfung, zu prüfen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 1. Jänner 2000 in Betrieb genommen wurden, ein Typenschild tragen und die technische Dokumentation vorhanden ist, die dem Gesetz entsprechen muss. Der Rauchfangkehrer hat zu prüfen, ob die Rauchgasmessung bei Heizungsanlagen durch entsprechende Messorgane durchgeführt wurde und die Werte den Bestimmungen entsprechen. Weiters hat er die Brennstofflagerung sowie die Eignung der verwendeten Brennstoffes für die Feuerungsanlage zu überprüfen.
|
|
06.10.2021 |
K U N D M A C H U N G
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06. Oktober 2021, Aktenzahl: 902/2/2021
Gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nummer 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 66/2020, wird kundgemacht, dass der Entwurf des 2. Nachtragsvoranschlages für das Haushaltsjahr 2021 einschließlich der textlichen Erläuterungen in der Zeit vom
6. Oktober 2021 bis 13. Oktober 2021
während der Amtsstunden im Stadtgemeindeamt Feldkirchen in Kärnten (Abteilung: Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft) zur öffentlichen Einsicht aufliegt und im Internet auf der Homepage der Stadtgemeinde [https://www.feldkirchen.at] bereitgestellt wird.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
|
|
01.03.2021 - 15.03.2021 |
Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 01. März 2021, betreffend die Veröffentlichung des Wahlergebnisses für die am 28. Februar 2021 stattgefundene Wahl des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
|
|
01.03.2021 - 15.03.2021 |
Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1. März 2021, betreffend die Veröffentlichung des Wahlergebnisses für die am 28. Februar 2021 stattgefundene Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
|