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Sa, 16.11.2024

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Wählen mit Wahlkarte – Steirische Landtagswahl 2024

Hinweis

Online kann von 2. Oktober 2024 bis 20. November 2024 die Wahlkarte über das digitale Amtsservice "Wahlkartenantrag" via oesterreich.gv.at beantragt werden. Dafür wird die ID Austria opder ein EU-Login benötigt. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der Online-Beantrag der Wahlkarte (Formular der Gemeinde) über die Gemeinden.

Bei der Steirischen Landtagswahl am 24. November 2024 kann die Stimme

  • persönlich im zuständigen Wahllokal oder
  • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

Wer am Wahltag voraussichtlich nicht vor der zuständigen Wahlbehörde wählen kann, hat Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese muss – unbedingt mit Begründung – bei jener Gemeinde beantragt werden, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person nach ihrem Wohnsitz eingetragen ist. Eine Wahlkarte darf nur über deren Antrag ausgestellt werden. Es ist also keine Stellvertretung möglich. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

Beantragung einer Wahlkarte

Die Beantragung einer Wahlkarte für die Steirische Landtagswahl am 24. November 2024 ist auf folgende Arten (in der Regel) bei der Hauptwohnsitzgemeinde möglich:

  • schriftlich (je nach Gemeinde online über das digitale Amtsservice "Wahlkartenantrag" via oesterreich.gv.at oder über ein Formular der Gemeinde oder per formlosen schriftlichem Antrag, E-Mail oder Fax) 
    •  bis Mittwoch, 20. November 2024
    • bis Freitag, 22. November 2024, 12.00 Uhr, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.
  • mündlich (persönlich – nicht telefonisch!) bis Freitag, 22. November 2024, 12.00 Uhr

Wahlkarten können ab Ausschreibung der Wahl beantragt werden.

Wählen mit Wahlkarte

Mit einer Wahlkarte kann folgendermaßen gewählt werden:

VOR dem Wahltag ("Briefwahl")

Hinweis

"Quasi-Vorwahltag mit Wahlkarte": Wer seine Wahlkarte mündlich (persönlich) beim zuständigen Gemeindeamt beantragt, hat die Möglichkeit, seine Stimme dort gleich per Briefwahl abzugeben.

  • Wahlkarte ausfüllen, zukleben und an die zuständige Bezirkswahlbehörde übermitteln (zum Beispiel per Post, persönlich oder mittels einer Botin/eines Boten)
    • Amtlichen Stimmzettel und Wahlkuvert aus Wahlkarte nehmen
    • Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen
    • Wahlkuvert in die Wahlkarte geben
    • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
    • Wahlkarte zukleben

Die Wahlkarte kann z.B. portofrei per Post an die (Bezirkswahlbehörde) geschickt werden (die Adresse war auf der Wahlkarte bereits aufgedruckt). Sie muss spätestens am Wahltag, Sonntag, 24. November 2024, bis 16.00 Uhr bei der Bezirksverwaltungsbehörde ankommen.

AM Wahltag (Sonntag, 24. November 2024)

  • Ausgefüllte, bereits unterschriebene und zugeklebte Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde bis spätestens 16.00 Uhr abgeben (Briefwahl)
  • Persönlich Wählen vor einer örtlichen Wahlbehörde in der Steiermark (zumindest ein Wahllokal pro Gemeinde)
    • Unbenützte Wahlkarte (mit darin enthaltenem Wahlkuvert und Stimmzettel) sowie Dokument zur Identitätsfeststellung (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis) mitbringen
    • Wahlkarte an Wahlleiterin/Wahlleiter übergeben, die/der Stimmzettel und Wahlkuvert entnimmt und der Wahlkartenwählerin/dem Wahlkartenwähler aushändigt
    • In der Wahlzelle Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen; anschließend Wahlkuvert ungeöffnet in Wahlurne werfen oder Wahlkuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben, damit diese/dieser es ungeöffnet in Wahlurne wirft
  • Stimmabgabe vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde) auf Antrag bei eingeschränkter Mobilität

Ausführliche Informationen zu WahlgrundsätzenWahlkarteBriefwahl und Stimmabgabe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Steiermärkische Landtags-Wahlordnung

Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion