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Feldkirchen Wetter

Sa, 16.11.2024

Wetter Feldkirchen in Kärnten

Windrichtung: Suedost
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Allgemeines zur Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Das Gleichbehandlungsgebot für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) geregelt.

Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst umfasst folgende Bereiche:

  • Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
  • Festsetzung des Entgelts
  • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
  • Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung
  • Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)
  • Sonstige Arbeitsbedingungen
  • Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Das Gleichbehandlungsgebot nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gilt beispielsweise für:

  • Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen
  • Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund
  • Lehrlinge des Bundes
  • Personen im Ausbildungsdienst
  • Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion